Direkt
zum Inhalt springen,
zum Kontakt,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Rümmingen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Stellenangebote
Rümminger Rathaus
Panorama Rümmingen
Dorfplatz
Kandertalbahn

Dienstleistungen

Bürgergeld beantragen (vorher Arbeitslosengeld II / Sozialgeld)

Sind Sie erwerbsfähig, können Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken und auch vorrangige Leistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag) reichen nicht aus, erhalten Sie seit Januar 2023 ein sogenanntes Bürgergeld. Die Jobcenter beraten Sie hierzu und zu anderen Leistungen der Grundsicherung.

Bürgergeld können bei entsprechender Bedürftigkeit alle erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren beantragen. Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit Bürgergeld-Berechtigten in einem Haushalt zusammenleben, erhalten die Leistung.

Bürgergeld statt Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, werden Sie auch Bürgergeld erhalten. Hierfür müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Hatten Sie bereits bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, besteht dieser auch auf das Bürgergeld. Alle bewilligten Leistungen bleiben gültig, auch in das Jahr 2023 hinein. Das Verfahren zur Bewilligung von Leistungen bleibt unverändert.

Stellen Sie Ihren Antrag auf Weiterbewilligung wie bisher.

Hinweis: Sie sind hilfebedürftig und nicht erwerbsfähig?, dann haben Sie Anspruch auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt bei Erwerbsminderung) nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), soweit ein Anspruch auf Sozialgeld nicht besteht.

Zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehören

  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (z. B. Information, Beratung, Vermittlung, berufliche Qualifikation) und
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (u.a. Bürgergeld, Grundsicherung).

Leistungsbeträge

Pauschalierter monatlicher Regelbedarf (gültig ab 01.01.2023)

  • Alleinstehende, Alleinerziehende: EUR 502,00
  • Bedarfsgemeinschaften:
    • zwei volljährige Partner: EUR 902,00 = 2 x EUR 451,00
    • zuzüglich je Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0–5 Jahre): EUR 285,00
    • zuzüglich je Kind ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6–13 Jahre): EUR 348,00
    • zuzüglich je Kind im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14–17 Jahre): EUR 420,00
    • zuzüglich je Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (18–24 Jahre): EUR 402,00

Die Leistung mindert sich um zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen. Konkrete Auskunft hierzu, zum Umfang und der Beantragung von Bürgergeld und anderen Leistungen zur Grundsicherung erhalten Sie beim Jobcenter.

Einmalige Leistungen

Über den Regelbedarf hinaus können bei Bedarf einmalig folgende Leistungen gewährt werden:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie Miete von therapeutischen Geräten

Bedarfe für Bildung und Teilhabe

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gibt es unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Das betrifft zum Beispiel Schulausflüge, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung, die Mittagsverpflegung und anderes.

Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter, ob für bestimmten Leistungsarten gesonderte Anträge erforderlich sind.

Sozial- und Rentenversicherung

Während Sie Bürgergeld beziehen, sind Sie grundsätzlich pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge zur Rentenversicherung werden nicht abgeführt. Das Jobcenter übermittelt der Rentenversicherung jedoch den Zeitraum, währen dem Sie Bürgergeld erhalten. Diese prüft, ob eine Anrechnungszeit besteht.

Voraussetzungen

  • Sind Sie nicht erwerbsfähig.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken.
  • Auch vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) reichen nicht aus.

Informieren Sie sich im Detail auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Verfahrensablauf

Um Bürgergeld beziehen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen. Das Jobcenter kann Sie vorab hierzu beraten. Vordrucke und Zusatzblätter mit Anleitungen (auch in verschiedenen Sprachen) stehen Ihnen als Online-Formulare zur Verfügung.

Antragsformulare in Papierform erhalten Sie nur bei der für Sie zuständigen Stelle.

  • Beachten Sie die Anleitung und lesen Sie die Ausfüllhinweise.
  • Drucken Sie den Antrag aus und rufen Sie auch die nötigen Zusatzblätter ab für Angaben über Unterkunft und Heizung, Vermögen und weitere Personen aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
  • Füllen Sie die Vordrucke bitte gewissenhaft und vollständig aus.
  • Stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
  • Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich ein.

Prüfung und Bewilligung

Die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stelle prüfen Ihren Anspruch anhand der eingereichten Antragsunterlagen.

Über die Bewilligung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Auszahlung

Geldleistungen erhalten Sie zum Monatsanfang auf das Konto, das Sie im Antrag angegeben haben. Zahlungen können auf Ihren Wunsch hin auch auf andere Konten überwiesen werden (z. B. Aufwendungen der Miete an den Vermieter oder Empfangsberechtigten).

Barauszahlung auf Zahlungsanweisung

Wenn Sie das Geld nicht auf ein Konto überweisen lassen, wird Ihnen die Geldleistung durch eine "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" übermittelt (kostenpflichtig). Diese können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen. Die Filialen der Deutschen Post und der Deutschen Postbank zahlen den Betrag an Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person auch bar aus.

Barauszahlung im Notfall

In dringenden Notfällen sind Barauszahlungen möglich. Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter, welche Barauszahlungen angeboten werden.

Arbeitsuche und -vermittlung

Während des Bezuges des Bürgergelds müssen Sie sich aktiv um Arbeit bemühen und den Vermittlungsangeboten Ihrer zuständigen Stelle Folge leisten. Eine Arbeit wird Ihnen nicht zugemutet, wenn die Betreuung eines Kleinkindes oder die Pflege eines Angehörigen nicht sichergestellt ist.

Änderungen melden

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen (wie etwa Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit) unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Meldung kann schriftlich über die Veränderungsmitteilung oder persönlich erfolgen.

Fristen

  • für die Antragstellung: keine
  • Zahlungsbeginn: üblicherweise ab 1. des Monats der Antragstellung (keine rückwirkende Zahlung möglich)
  • Bezugsdauer: bis zu 12 Monate (Weiterbezug auf Antrag)

Hinweis: Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.

Unterlagen

  • Personalausweis (oder Reisepass und Meldebescheinigung)
  • Nachweise über Einkommen
  • gegebenenfalls Nachweise über einen früheren Leistungsbezug
  • Nachweise über Ausgaben und vorhandenes Vermögen

Welche Unterlagen Sie darüber hinaus im Einzelnen einreichen müssen, entnehmen Sie dem Antragsformular.

Kosten

  • für die Antragstellung: keine
  • gegebenenfalls: Gebühren bei Einlösen der Zahlungsanweisung

Sonstiges

Keine

Rechtsgrundlage

Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

  • § 7 Leistungsberechtigte
  • § 7a Altersgrenze
  • § 8 Erwerbsfähigkeit
  • § 9 Hilfebedürftigkeit
  • §§ 19 bis 28 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Zuständigkeit

das für Ihren Wohnort zuständige Jobcenter

Hinweis: In der Stadt Pforzheim sowie in den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Enzkreis, Ludwigsburg, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Ravensburg, Tuttlingen und Waldshut sind die Jobcenter bei den Landratsämtern eingerichtet.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

02.08.2023; Innenministerium Baden-Württemberg (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Bundesgentur für Arbeit).